Mit dem StRefG 2015/16 wurde das Abzugsverbot des § 20 Abs 2 EStG für Aufwendungen und Ausgaben (Betriebsausgaben und Werbungskosten) im Zusammenhang mit Grundstücksveräußerungen gelockert. Nach der derzeit gültigen Rechtslage besteht ein Abzugsverbot für derartige Aufwendungen und Ausgaben nur mehr dann, wenn der besondere Steuersatz "angewendet wird". Das ursprüngliche Abzugsverbot des § 20 Abs 2 EStG ist überdies derzeit Gegenstand eines Gesetzesprüfungsverfahrens des VfGH (Prüfungsbeschluss des VfGH 14. 6. 2017, E 1156/2016, ARD 6559/15/2017). Die Autoren gehen der Frage nach, inwieweit nach geltender Rechtslage bei privaten Grundstücksveräußerungen Werbungskosten abgezogen werden können. Zusammenfassend kommen sie zu dem Ergebnis, dass ein Werbungskostenabzug bei Nichtanwendbarkeit des Abzugsverbotes des § 20 Abs 2 EStG sowohl bei der Regeleinkünfteermittlung nach § 30 Abs 3 EStG als auch bei der pauschalierten Einkünfteermittlung nach § 30 Abs 4 EStG zulässig ist, selbst wenn der Abzug von Werbungskosten in diesen beiden Vorschriften nicht ausdrücklich erwähnt wird. Der Umfang des Werbungskostenabzuges kann nach der zu den Spekulationseinkünften ergangenen Rechtsprechung und Literatur bestimmt werden. Fremdkapitalzinsen können somit insoweit abgezogen werden, als sie nicht auf eine private Nutzung entfallen und nicht bereits bei anderen Einkünften berücksichtigt wurden.