Die wichtige Frage in der Arbeitskräfteüberlassung nach der Verbindlichkeit von Betriebsvereinbarungen des Beschäftigers für Überlasser ist durch die neueste Rechtsprechung nur teilweise geklärt (vgl OGH 9 ObA 15/17x, ARD 6561/6/2017). Der Beitrag bietet einen Überblick über die kollektivvertraglichen und gesetzlichen Grundlagen und die sich daraus ergebenden Detailfragen. Sieht bereits der KV-Arbeitskräfteüberlassung oder der KV-Allgemeines Gewerbe (für überlassene Angestellte) die Bedachtnahme auf BV des Beschäftigers vor, sind diese jedenfalls von den Überlassern zu beachten. Dabei ist zu beurteilen, ob die kollektivvertraglichen Regelungen eine gänzliche Übernahme der Entgeltregelungen vosehen oder sich das Vorliegen einer Entgeltregelung einer Beschäftiger-BV nur auf die Höhe des kollektivvertraglich geschuldeten Entgelts auswirkt. Weiters sei nach Bruckmüller zu prüfen, ob es eine gesetzliche Anordnung der Anwendung einer BV gibt. Dabei sei zwischen entgeltbezogenen BV einerseits und BV, die sich auf die Aspekte der Arbeitszeit oder des Urlaubs beziehen, zu unterscheiden. Während Entgeltregelungen in BV des Beschäftigers nur in den seltenen Fällen des § 10 Abs 1 letzter Satz AÜG anzuwenden seien, seien BV des Beschäftigers, die sich auf die Aspekte der Arbeitszeit oder des Urlaubs beziehen, stets zu beachten. In der Praxis sei jedenfalls eine genaue Überprüfung des Inhaltes einer BV erforderlich.