Gerhartl zeigt in seinem aktuellen Beitrag die Reichweite des Beschränkungsverbots von Betriebsratsmitgliedern bei der Ausübung ihres Mandats anhand von Beispielen aus der Rechtsprechung auf. Konkret behandelt er den Entzug von für die Ausübung der BR-Tätigkeit erforderlichen Sachmitteln und die Verhängung eines Betretungs- oder Hausverbots für die betrieblichen Räumlichkeiten. Die Verhängung eines generellen (absoluten) Hausverbots komme nur in ganz wenigen Ausnahmefällen in Betracht, nämlich wenn das Betreten der Betriebsräumlichkeiten zur Durchführung der betreffenden BR-Tätigkeit nicht erforderlich ist; dies gelte auch im Falle einer (begründeten) Suspendierung des BR-Mitglieds vom Dienst. Ein relatives Hausverbot ist nach Gerhartl - da es die Ausübung des Mandats erschwert - nur dann zulässig, wenn sich die betreffende Maßnahme unter Zugrundelegung des damit verfolgten Sicherheitsinteresses als verhältnismäßig erweist.