ABGB: § 879, § 914, § 915
OGH 25. 7. 2017, 9 ObA 86/17p
Der Kläger hatte im Jahr 1990 auf seine Abfertigungsansprüche verzichtet, um Leistungen nach der auf sein Arbeitsverhältnis anwendbaren Zuschussordnung, insbesondere einen monatlichen Pensionszuschuss, beziehen zu können. Dass ein derartiger Verzicht zufolge des einseitig zwingenden Charakters des Abfertigungsrechts rechtsunwirksam ist, hat der OGH bereits ausgesprochen (vgl OGH 24. 4. 2013, 9 ObA 141/12v). Der Arbeitgeber hat dem Kläger die gesetzliche Abfertigung schließlich ausbezahlt, er leistet jedoch nicht den monatlichen Pensionszuschuss. Den Pensionszuschuss macht der Kläger nun ua unter Berufung auf den ersatzlosen Wegfall seines nichtigen Abfertigungsverzichts geltend.