ArbVG § 97 Abs 1 Z 18a
OLG Wien 29. 3. 2017, 10 Ra 77/16s und 10 Ra 121/16m
Die Kläger hatten einen Leistungsanspruch auf eine Betriebspension gegenüber der vom Arbeitgeber eingerichteten betrieblichen Pensionskasse. Als sich der Arbeitgeber entschloss, die betriebliche Pensionskasse an eine überbetriebliche Pensionskasse zu verkaufen, stimmte der Betriebsrat des Unternehmens den für den Verkauf notwendigen rechtlichen Änderungen nur unter der Voraussetzung zu, dass der Arbeitgeber aus dem Verkaufserlös einen Sonderbeitrag auf die jeweiligen, aus Beiträgen des Arbeitgebers erworbenen Deckungsrückstellungen der Arbeitnehmer leistet. Die betreffenden Regelungen wurden am 18. 7. 2012 in einer Betriebsvereinbarung vereinbart, von deren persönlichem Geltungsbereich aber nur alle Arbeitnehmer erfasst waren, die per 31. 12. 2011 und zum Zeitpunkt des Closings, das war am 19. 12. 2012, in einem aufrechten Dienstverhältnis zum Arbeitgeber standen. Die Kläger gehörten als bereits leistungsberechtigte Pensionisten nicht zu dieser Gruppe.