Durch BGBl II 2017/257 sind ab 26. 9. 2017 vom Geltungsbereich des AuslBG nunmehr auch ausgenommen:
das ausländische Lehrpersonal hinsichtlich seiner pädagogischen Tätigkeiten an der Anton-Bruckner-International-School (§ 1 Z 2 AuslBVO);Staatsangehörige von Chile und Kanada, die das 18. Lebensjahr vollendet und das 31. Lebensjahr nicht überschritten haben, hinsichtlich ihrer Beschäftigung während eines längstens zwölfmonatigen Ferienaufenthalts im Bundesgebiet (§ 1 Z 14 AuslBVO); die zulässige Dauer des Ferienaufenthalts wurde auch für die Staatsangehörigen der anderen in der Z 14 genannten Staaten von 6 auf 12 Monate erhöht.