Für den Wirtschaftszweig Wintertourismus wird ein Kontingent in der Höhe von insgesamt 1.100 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die einzelnen Bundesländer aufgeteilt. Im Rahmen dieser Kontingente dürfen ab 13. 11. 2017 Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden, deren Geltungsdauer 25 Wochen nicht überschreiten und nicht nach dem 15. 5. 2018 enden darf. Beschäftigungsbewilligungen für Betriebe in den Gletscherregionen und deren Einzugsgebiet sowie für Schaustellerbetriebe dürfen bereits ab 2. 10. 2017 erteilt werden. Kroatische Staatsangehörige, Asylwerber sowie Saisonarbeitskräfte, die in den vorangegangenen fünf Jahren zumindest einmal im Rahmen von Kontingenten gemäß § 5 AuslBG erlaubt beschäftigt waren, sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen. (BGBl II 2017/263)