§ 4 Abs 4 UrlG statuiert ein besonderes Verfahren zur Durchsetzung eines vom Arbeitnehmer eingereichten (vom Arbeitgeber jedoch abgelehnten) Urlaubswunsches. Dieses sieht zunächst das Führen von Verhandlungen unter Beiziehung des Betriebsrats vor. Kommt dennoch keine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zustande, so kann der Arbeitnehmer den Urlaub zum von ihm gewünschten Zeitpunkt und in der geplanten Dauer antreten, sofern der Arbeitgeber dagegen nicht Klage erhebt. Gerhartl erläutert ausführlich das Verfahren nach § 4 Abs 4 UrlG und die damit verbunden Probleme. So verwirklicht etwa der Arbeitnehmer einen Entlassungsgrund, wenn er den Urlaub antritt, zu diesem Zeitpunkt aber noch keine - seine Position stützende - gerichtliche Entscheidung vorliegt. Nach der Rechtsprechung muss der Arbeitgeber die Entlassung in diesem Fall unverzüglich aussprechen (und darf daher nicht die Entscheidung des Gerichts abwarten). Dies wird von Gerhartl kritisiert, der eine gesetzliche Regelung für rechtspolitisch sinnvoll erachten würde, dass eine Klage, die die Berechtigung zum Urlaubsantritt zum Gegenstand hat, die Berechtigung zur Entlassung wegen eigenmächtigen Urlaubsantritts hemmt. Damit wäre der Unverzüglichkeitsgrundsatz gewahrt, wenn eine Entlassung erst (unmittelbar) nach Vorliegen einer - die Auffassung des Arbeitgebers stützenden - Entscheidung ergeht, was aus verfahrensökonomischer Sicht mit dem Mehrwert verbunden wäre, dass sowohl der Ausspruch einer Entlassung als auch deren Anfechtung nicht "auf Verdacht" erfolgen müssen.