Eine Verarbeitung ist gemäß Art 6 Abs 1 lit a der Datenschutz-Grundverordnung rechtmäßig, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben hat. Goricnik hinterfragt, inwieweit Einwilligungen eines Arbeitnehmers aufgrund seiner wirtschaftlichen Unterlegenheit im Arbeitsverhältnis als "freiwillig" angesehen werden können und weist in diesem Zusammenhang auch auf das "Koppelungsverbot" als neue Voraussetzung für die notwendige Freiwilligkeit einer Einwilligung hin: So sind in Arbeitsverträgen vereinzelt auffindbare "Datenverarbeitungsklauseln" als Nebenpunkte nur insoweit eine rechtmäßige Verarbeitungsgrundlage, als die vorgenommenen Datenverarbeitungen für die Abwicklung des Arbeitsverhältnisses notwendig sind (zB die Lohnverrechnung, die Erfassung der Arbeitszeiten und Datenübermittlungen an die GKK und das Finanzamt). Da für diese Fälle ohnehin spezielle datenschutzrechtliche Erlaubnistatbestände bestehen, seien derartige Klauseln entweder unwirksam oder überflüssig. Anders zu betrachten seien hingegen Einwilligungserklärung eines Arbeitnehmers zu - auch nur nützlichen - Datenverarbeitungen, mit denen auch ein Vorteil für den Arbeitnehmer verbunden ist (zB verhältnismäßige Kontrollen der Einhaltung einer Privatnutzungsvereinbarung des dienstlichen Internets).