ASVG: § 53b
EFZG: § 2
Für die Bemessung der Dauer des Anspruchs eines Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sind gemäß § 2 Abs 3 EFZG Dienstzeiten bei demselben Arbeitgeber, die keine längeren Unterbrechungen als jeweils 60 Tage aufweisen, zusammenzurechnen. Die Zusammenrechnung von Arbeitszeiten hat aber keinen Einfluss auf die Lage des jeweiligen Arbeitsjahres; dafür ist nur der Beginn des letzten Arbeitsverhältnisses maßgebend.