EuGVVO 2001: Art 9, Art 11
Art 9 Abs 1 und Art 11 Abs 2 EuGVVO 2001 (= Art 11 Abs 1 und Art 13 Abs 2 EuGVVO 2012) stellen dem Geschädigten für seine Direktklage gegen den Haftpflichtversicherer einen eigenständigen Klägergerichtsstand an seinem Wohnsitz zur Verfügung.