vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Geduldete Umgehung von Sicherheitseinrichtungen - grobe Fahrlässigkeit

RechtsprechungSchadenersatz und HaftungBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6560/8/2017 Heft 6560 v. 10.8.2017

ASVG: § 334

OGH 30. 5. 2017, 8 ObA 26/17g

Wurde ein Arbeitsunfall von einem Dienstgeber (gesetzlichem oder bevollmächtigtem Vertreter des Unternehmers, Aufseher im Betrieb) vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht, hat dieser den Trägern der Sozialversicherung alle gesetzlich zu gewährenden Leistungen zu ersetzen. Durch ein Mitverschulden des Versicherten wird die Haftung weder aufgehoben noch gemindert. (§ 334 Abs 1 und Abs 3 ASVG)

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte