ASVG: § 334
OGH 30. 5. 2017, 8 ObA 26/17g
Wurde ein Arbeitsunfall von einem Dienstgeber (gesetzlichem oder bevollmächtigtem Vertreter des Unternehmers, Aufseher im Betrieb) vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht, hat dieser den Trägern der Sozialversicherung alle gesetzlich zu gewährenden Leistungen zu ersetzen. Durch ein Mitverschulden des Versicherten wird die Haftung weder aufgehoben noch gemindert. (§ 334 Abs 1 und Abs 3 ASVG)