ASVG: § 334
VfGH 17. 6. 2017, G 331/2016
Hat ein Arbeitgeber (oder ein ihm gemäß § 333 Abs 4 ASVG Gleichgestellter) einen Arbeitsunfall vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht, hat er den Trägern der Sozialversicherung alle von diesen dem verletzten Arbeitnehmer nach dem ASVG zu gewährenden Leistungen zu ersetzen.