ASVG: § 67 Abs 10
StGB: § 153d idF BGBl I 2004/152 bzw BGBl I 2007/109
Ein von einem Sozialversicherungsträger gegen einen Geschäftsführer einer GmbH geltend gemachter Schadenersatzanspruch, der ausschließlich mit einem Verstoß gegen § 153d StGB idF BGBl I 2004/152 bzw BGBl I 2007/109 begründet wird (betrügerisches Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen), kann nicht vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden. Die 2005 eingeführte Bestimmung des § 153d StGB in den hier maßgebenden Fassungen begründete eine (weitere) sv-rechtliche Pflicht der Vertreter von juristischen Personen und damit eine Haftung des Vertreters nach § 67 Abs 10 ASVG. Damit war der auf § 153d StGB aF beruhende Ersatzanspruch auf dem Verwaltungsweg geltend zu machen.