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Schadenersatzanspruch der GKK wegen betrügerischen Vorenthaltens von SV-Beiträgen: Rechtsweg unzulässig

RechtsprechungSchadenersatz und HaftungBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6560/6/2017 Heft 6560 v. 10.8.2017

ASVG: § 67 Abs 10

StGB: § 153d idF BGBl I 2004/152 bzw BGBl I 2007/109

Ein von einem Sozialversicherungsträger gegen einen Geschäftsführer einer GmbH geltend gemachter Schadenersatzanspruch, der ausschließlich mit einem Verstoß gegen § 153d StGB idF BGBl I 2004/152 bzw BGBl I 2007/109 begründet wird (betrügerisches Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen), kann nicht vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden. Die 2005 eingeführte Bestimmung des § 153d StGB in den hier maßgebenden Fassungen begründete eine (weitere) sv-rechtliche Pflicht der Vertreter von juristischen Personen und damit eine Haftung des Vertreters nach § 67 Abs 10 ASVG. Damit war der auf § 153d StGB aF beruhende Ersatzanspruch auf dem Verwaltungsweg geltend zu machen.

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