Väter, die eine Familienzeit von 28 bis 31 Tagen vereinbaren, welche innerhalb von 91 Tagen ab der Geburt des Kindes liegt, können für Geburten seit dem 1. 3. 2017 bei der Krankenkasse einen Familienzeitbonus beantragen. In dieser Zeit müssen sich die Väter ausschließlich der Familie widmen und jegliche Erwerbstätigkeit unterbrechen. Sie müssen unbezahlten Urlaub vereinbaren, um den Familienzeitbonus beziehen zu können. Gruber betont, dass der Familienzeitbonus nicht verloren geht, wenn kollektivvertragliche Sonderzahlungen trotz der Familienzeit in voller Höhe weiter bezahlt werden. Auch kollektivvertragliche Zeitgutschriften, die während der Familienzeit freiwillig weiterhin vorgenommen werden, seien nicht anspruchsschädlich. Die Anrechnung der Familienzeit auf dienstzeitabhängige Ansprüche könne weiters vertraglich ausgeschlossen werden (außer zwingende kollektivvertragliche Anrechnungsbestimmungen stehen dem entgegen). Dies sei auch sachlich, eine analoge Anwendung des § 7c VKG iVm § 15f Abs 1 MSchG scheide aus. Auch sei im Ausschluss der Anrechnung auf dienstzeitabhängige Ansprüche keine mittelbare Diskriminierung von Männern aufgrund des Geschlechts zu erblicken. Derartige Vertragsklauseln würden allerdings meist keine nennenswerten Einsparungen bringen.