Zu OGH 9 ObA 117/15v, ARD 6507/5/2016: Das Verbot des Tragens eines Gesichtsschleiers bei der Arbeit verfolgt ein legitimes Ziel iSd § 20 Abs 1 GlBG, da das Erfordernis einer unbeeinträchtigten Kommunikation und Interaktion sowohl in Bezug auf den Klientenkontakt als auch zu den Arbeitskollegen und zum Arbeitgeber sicherzustellen ist.