EStG: § 16 Abs 1
BFG 22. 2. 2017, RV/5102004/2015
Der Beschwerdeführer ist als Polizist beschäftigt und begehrte in seiner Arbeitnehmerveranlagung für 2014 die Anerkennung von im Rahmen seiner Personalvertretertätigkeit angefallenen Reisekosten iHv € 4.060,75 als Werbungskosten. Die geltend gemachten Aufwendungen fielen für Fahrten im Rahmen der Wahlwerbung an und setzten sich aus Diäten und Fahrtkosten zusammen. Das BFG hat nun die abweisende Entscheidung des Finanzamtes bestätigt: