Der Beitrag beschäftigt sich näher mit dem Kündigungsgrund der Arbeitsunfähigkeit bei Betriebsratsmitgliedern. Ist das BR-Mitglied für nicht absehbare Zeit unfähig, die arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitsleistungen zu erbringen, so ist die gerichtliche Zustimmung zur Kündigung zu erteilen. Die Unfähigkeit kann dabei auf medizinischen oder rechtlichen Gründen beruhen; auf ein Verschulden kommt es nicht an. Ausführlich setzt sich Rauch auch mit der Frage auseinander, inwieweit das BR-Mitglied auf eine andere als seine eigentliche Tätigkeit verwiesen werden kann, die es noch ausüben kann. Dies setze voraus, dass das BR-Mitglied sich bereit erklärt hat, die andere Arbeitsleistung zu erbringen (zunächst sei also die Weiterverwendung entsprechend dem bisherigen Arbeitsvertrag anzustreben). Führt die Zuweisung des vom BR-Mitglied gewünschten Arbeitsplatzes zu einer Verschlechterung der Arbeits- oder Entgeltbedingungen, geht die Rechtsprechung bislang davon aus, dass das BR-Mitglied, das zur Abwendung seiner Kündigung einen Ersatzarbeitsplatz verlangt, die dort gegebenen Arbeitsbedingungen (wie Arbeitszeit und Entgelt) zu akzeptieren verpflichtet sei, auch wenn sie eine Verschlechterung darstellen; anderenfalls sei die Zustimmung zur Kündigung zu erteilen.