Schwerpunkt der WKG-Novelle sind va diverse Änderungen bei den Kammerumlagen, die überwiegend der Entlastung der Kammermitglieder dienen sollen. Die weiteren Änderungen beziehen sich va auf die verschiedenen Aufgaben der Kammern. Die Änderungen treten im Wesentlichen mit 20. 6. 2017, jene betreffend die Umlagen (§ 122 und § 123 WKG) mit 1. 1. 2019 in Kraft. So wird ua zur Entlastung der Kammermitglieder ein degressiver Staffeltarif eingeführt, wodurch mit steigendem Vorsteuervolumen die Belastung durch die Umlage in zwei Stufen sinkt. Eine weitere Entlastung der Mitglieder erfolgt durch Verminderung der Bemessungsgrundlage um die Umsatzsteuern, die auf Investitionen entfallen. Bei der Kammerumlage 2 wird im nunmehrigen § 122 Abs 8 WKG (nach dem Vorbild von § 3 Abs 4 KommStG) eine Lücke betreffend ausgegliederte Unternehmungen von Gebietskörperschaften geschlossen, damit diese nicht durch eine Ausnahme von der Kammerumlage 2 in den Genuss eines beihilfenrechtlich relevanten Wettbewerbsvorteils kommen. Auch bei der Grundumlage kam es zu einigen Änderungen. So entfällt etwa bei Neugründungen die Pflicht zur Zahlung der Grundumlage für das erste Kalenderjahr nach der Gründung. (BGBl I 2017/73)