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Pilgermair, Der Dienstgeber als datenschutzrechtlicher Betroffener, RdW 2017/201, 250

ArtikelrundschauArbeitsrechtBearbeiterin: Bettina SabaraARD 6553/21/2017 Heft 6553 v. 22.6.2017

Im Dienstverhältnis sind die datenschutzrechtlichen Rollen idR klar verteilt. Der Dienstgeber ist "Auftraggeber" und verwendet die personenbezogenen Daten seines Dienstnehmers im Rahmen der Personalverwaltung des Unternehmens. Der Dienstnehmer, dessen Daten verwendet werden, ist "Betroffener" und hat Anspruch auf Wahrung seiner Rechte. Pilgermair beleuchtet im Rahmen seines Beitrages zwei Konstellationen, in denen der Dienstgeber selbst zum datenschutzrechtlichen Betroffenen wird. Das ist einerseits der Fall, wenn der Dienstnehmer schutzwürdige Daten weiterverwendet, um eigene Geschäftsinteressen zu verfolgen (zB Kopieren von Kundendaten zwecks Abwerbens von Kunden), andererseits, wenn der Dienstnehmer Daten löscht, auf die der Dienstgeber dann keinen Zugriff mehr hat. In diesen Fällen wird der Dienstnehmer selbst zum datenschutzrechtlichen Auftraggeber. Der Dienstgeber wird im Verhältnis zum Dienstnehmer im Umfang der unzulässigen Datenverwendung zum Betroffenen und kann seine Rechte nach dem DSG 2000 wahrnehmen. Arbeitsrechtlich kann der Dienstnehmer durch eigenmächtige Datenverwendungen seine Treuepflichten gegenüber dem Dienstgeber gröblich verletzen und einen Entlassungstatbestand setzen. Pilgermair weist darauf hin, dass wahrscheinlich ab 25. 5. 2018 - anders als derzeit noch im DSG 2000 vorgesehen - nur mehr natürliche Personen geschützt werden. Dies würde dazu führen, dass sich in Zukunft nur mehr Unternehmen in der Rechtsform eines Einzelunternehmers, nicht mehr aber Personengemeinschaften und juristische Personen, auf den Datenschutz in Bezug auf ihre unternehmerischen Daten berufen können.

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