War ursprünglich der Grundlohn der Lohnkontrolle unterworfen, wurde diese mit 1. 1. 2015 auf das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Entgelt ausgeweitet. Seither stellt sich die Frage nach dem Verhältnis der verschiedensten Formen von Ist-Lohnklauseln und einer strafbewehrten Unterentlohnung. Die Autoren gehen der Frage nach, ob Arbeitgebern, die kollektivvertragliche Ist-Lohnerhöhungen nicht ordnungsgemäß umsetzen oder solche irrig von einer Aufsaugklausel gedeckt glauben, Verwaltungsstrafen drohen. Gegen die Einbeziehung der Ist-Lohnerhöhungen in die Lohnkontrolle spreche auf den ersten Blick bereits der Wortlaut des § 29 Abs 1 LSD-BG, so die Autoren. Außerdem sprechen ua auch systematische Erwägungen sowie der Zweck des LSD-BG für die Ausklammerung der Ist-Lohnerhöhung aus der Lohnkontrolle. Entgelterhöhungen seien jedenfalls im Ergebnis vom Entgeltbegriff der §§ 3 und 29 LSD-BG nicht erfasst. Unabhängig davon führen die Autoren weiters näher aus, dass ihrer Ansicht nach gewichtige Argumente dafür bestehen, dass nicht nur qualifizierte, sondern auch schlichte Ist-Lohnklauseln unzulässig sind.