Kommt die Arbeitsleistung aus dem Arbeitgeber zurechenbaren Gründen nicht zustande oder wird das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber rechtswidrig beendet, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts (§ 1155 ABGB) bzw auf Kündigungsentschädigung (§ 1162b ABGB, § 31 Abs 1 AngG). Auf diese Ansprüche ist das Entgelt aus einer anderweitigen Verwendung oder solches aus einer versäumten Erwerbstätigkeit grundsätzlich anrechenbar. Der Autor geht näher auf damit im Zusammenhang auftretende Rechtsfragen ein und führt ua aus, dass sich die Frage der Anrechnung des fiktiven Entgelts im aufrechten Dienstverhältnis nur unter der Voraussetzung stellt, dass den Arbeitnehmer eine Obliegenheit zur Begründung eines anderen Dienstverhältnisses trifft. Dies werde im Regelfall nur dann der Fall sein, wenn der Arbeitgeber die Leistung dauerhaft ablehnt. Eine Anrechnung habe zu unterbleiben, wenn sie unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles mutwillig oder rechtsmissbräuchlich wäre. Schließlich weist Gerhartl darauf hin, dass ein Arbeitnehmer, der bei Bekämpfung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in erster Instanz obsiegt, in letzter Instanz aber verliert, den aufgrund des erstinstanzlichen Urteils lukrierten Entgeltanspruch wieder zurückzahlen muss.