GlBG: § 3 Z 5, § 12 Abs 5
OGH 24. 5. 2017, 9 ObA 11/17h
Im vorliegenden Fall behauptete die Klägerin eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, da eine Leitungsposition im Unternehmen, in dem sie tätig war und um die sie sich bewarb, mit einem Mann besetzt worden war. Aus den Festellungen geht das Interesse des beklagten Arbeitgebers an der Schaffung einer zentralen Ansprechstelle für Arbeitsrechtsangelegenheiten im Unternehmen hervor.