ABGB: § 861
OLG Wien 22. 12. 2016, 10 Ra 75/16x
Mit seiner Klage begehrt der Arbeitnehmer die Zahlung eines Betrages iHv € 9.994,60 als Abfertigung, da er die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses gegen Zahlung einer Abfertigung iHv € 9.994,60 brutto unterschrieben habe. Der Kläger wurde Ende Jänner 2014 ins Büro gebeten, um eine bereits vorbereitete einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses zu unterfertigen. Karin M*** legte im Auftrag des Geschäftsführers dem Kläger die bereits vom Geschäftsführer unterzeichnete einvernehmliche Auflösung samt der Lohn/Gehaltsabrechnung Jänner 2014 vor. Die Abrechnung wies eine Position "Abfertigung gesetzl" von € 9.994,60 auf.