Der Autor lehnt die von Mayr in ecolex 2016, 852 vertretene Ansicht ab, dass die Beschränkung der Anrechnung von in einem anderen Dienstverhältnis zugebrachten Dienstzeiten bei der Berechnung des Urlaubsausmaßes auf maximal 5 Jahre mit der EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit nicht vereinbar sei. Zwar verlange das in Art 45 AEUV vorgegebene Diskriminierungsverbot aufgrund der Staatsangehörigkeit, dass § 3 Abs 2 Z 1 UrlG dahin gehend europarechtskonform auszulegen sei, dass entgegen dem Wortlaut der Bestimmung nicht nur die in einem anderen Arbeitsverhältnis im Inland zugebrachten Dienstzeiten bei einem anderen Arbeitgeber bei der Bemessung des Urlaubsausmaßes zu berücksichtigen sind, sondern auch in EU- und EWR-Staaten zurückgelegte Zeiten. Der Beschränkung der Anrechnung solcher Zeiten auf maximal 5 Jahre stehen die europarechtlichen Vorgaben zur Arbeitnehmerfreizügigkeit hingegen nicht entgegen, da § 3 Abs 3 UrlG weder eine unmittelbare noch eine mittelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit beinhaltet und auch nicht geeignet ist, die Arbeitnehmerfreizügigkeit zu beschränken. Aber selbst bei fälschlicher Annahme einer mittelbaren Diskriminierung oder einer Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit wäre die Beschränkung der Anrechnung von Vordienstzeiten auf 5 Jahre nach Ansicht Friedrichs unter dem Aspekt der Treuefunktion dieser Regelung sachlich gerechtfertigt und daher jedenfalls europarechtskonform.