ABGB § 1155
Während einer vom Arbeitgeber angeordneten Dienstfreistellung behält der Arbeitnehmer nach § 1155 ABGB den Anspruch auf das Entgelt, das er bekommen hätte, wenn er wie bisher weiter gearbeitet hätte; dies schließt auch regelmäßig geleistete (und ausbezahlte, dh nicht durch Zeitausgleich abgegoltene) Überstunden ein.