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Abfertigung Alt - Zusammenrechnung von Dienstzeiten

RechtsprechungArbeitsrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6545/8/2017 Heft 6545 v. 21.4.2017

AngG: § 23

OLG Wien 14. 2. 2017, 10 Ra 79/16k

Hat eine Arbeitnehmerin vor ihrer Karenz als Friseurin im Einzelunternehmen Peter S**** gearbeitet und wollte sie nach der Karenz in einer anderen Filiale die Arbeit wieder aufnehmen, wobei ihr aber von Peter S**** erklärt wurde, dass sie dann bei der "S**** und S**** GmbH" arbeite, womit sie sich einverstanden erklärte, sind die im Einzelunternehmen Peter S**** zurückgelegten Dienstzeiten für den Abfertigungsanspruch gegen die "S**** und S**** GmbH" nicht zu berücksichtigen. Zwar sind nach § 23 AngG alle Zeiten, die der Angestellte in unmittelbar vorausgegangenen Dienstverhältnissen zum selben Dienstgeber zurückgelegt hat, für die Abfertigung zu berücksichtigen; hier handelt es sich aber nicht um zwei Dienstverhältnisse zum selben Dienstgeber, weil das Einzelunternehmen Peter S**** und die "S**** und S**** GmbH" (auch wenn dort Peter S**** Geschäftsführer und Gesellschafter war) nicht ein und dieselbe Person im juristischen Sinne sind. (Revision vom OLG nicht zugelassen)

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