BMSVG § 17
ABGB: § 1431, § 1486 Z 5
Hat eine Betriebliche Vorsorgekasse einer Arbeitnehmerin das Abfertigungsguthaben als Kapitalbetrag ausbezahlt und hat die Arbeitnehmerin eine Vorbehaltsklausel unterzeichnet, wonach sie sich zur Rückzahlung verpflichtet, sofern es zu nachträglichen Änderungen bzw Korrekturen der Beitragsgrundlagenmeldung des HVSVT kommt und dies rückwirkend zu einer Verminderung der Abfertigung führt, so liegt grundsätzlich kein gutgläubiger Verbrauch des bereits ausbezahlten und verbrauchten Abfertigungsbetrages vor, wenn sich nachträglich tatsächlich herausstellt, dass die Höhe des Kapitalbetrages irrtümlich zu hoch berechnet wurde.