ABGB: § 1014
OLG Wien 28. 9. 2016, 7 Ra 74/16b
Der Kläger war im beklagten Unternehmen als Speisenzusteller beschäftigt und hatte die Speisenzustellung stets mit dem eigenen Kraftfahrzeug vorzunehmen. Mit seiner Klage begehrt er rund € 5.320,- an Aufwandersatz für den Zeitraum Jänner 2014 bis April 2014 von € 0,42 pro gefahrenem Kilometer. Insgesamt legte der Kläger im Rahmen der Speisenzustellung in diesem Zeitraum im Auftrag des Arbeitgebers 12.668 km zurück.