Kernstück der Strafbestimmungen zum Lohn- und Sozialdumping ist § 29 Abs 1 LSD-BG, wonach eine Verwaltungsübertretung begeht, wer als Arbeitgeber nicht das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Entgelt leistet. Dabei sind Entgeltzahlungen, die das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Entgelt übersteigen, auf allfällige Unterentlohnungen im Lohnzahlungszeitraum anzurechnen. Wiesinger weist darauf hin, dass nach herrschender Meinung der Durchrechnungszeitraum beim Lohn- und Sozialdumping einen Lohnzahlungszeitraum beträgt, was in der Regel wohl der Kalendermonat ist. Seiner Ansicht nach können Überzahlungen, die der Arbeitgeber leistet, jedoch nicht nur im Monat der Auszahlung berücksichtigt werden, was er anhand von Beispielen demonstriert. Wiesinger vertritt die Ansicht, dass sich aus den Bestimmungen zur Nachzahlung (§ 29 Abs 2 und Abs 3 LSD-BG) ein längerer Durchrechnungszeitraum ergibt, der im Ergebnis den gesamten Prüfungszeitraum umfasst. Dabei ist diesem längeren Durchrechnungszeitraum (und nur diesem) dann aber der arbeitsrechtliche Entgeltanspruch (einschließlich der beitragsfreien Bestandteile wie zB einer Schmutzzulage) zugrunde zu legen.