Die Rechtslage betreffend die Mitbestimmungsrechte und Informationspflichten stellt sich in Österreich arbeitgeberfreundlicher dar als in Deutschland. Zentrale Normen des Mitbestimmungsrechts in Österreich sind die §§ 96 und 96a ArbVG, die die zustimmungspflichtigen Maßnahmen regeln. Die Autoren weisen etwa darauf hin, dass in Österreich nur solche Maßnahmen, die die Menschenwürde berühren und daher eine gewisse Mindestintensität übersteigen (Beurteilung im Einzelfall), mitbestimmungspflichtig sind, während in Deutschland jede Kontrollmaßnahme mitbestimmungspflichtig ist. Trotz unterschiedlicher Regelungen werde man nach Ansicht der Autoren faktisch bei der Einführung eines Arbeitnehmer-Daten-verarbeitenden IT-Systems sowohl in Österreich als auch Deutschland häufig zum selben Ergebnis kommen, nämlich dem Bestehen der Pflicht zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung. Wo in Deutschland der Betriebsrat die Einführung in vielen Fällen blockieren kann, bestehe in Österreich aber zumindest in den - praktisch am öftesten vorkommenden - Fällen des § 96a ArbVG die Möglichkeit, die Zustimmung des Betriebsrates durch die Entscheidung der Schlichtungsstelle zu ersetzen. Die in Deutschland geübte Praxis der Rahmenbetriebsvereinbarung samt Anhängen sei aufgrund der umfassenden Pflicht zum Abschluss von Betriebsvereinbarungen geeignet, jedoch lasse sich das Modell nur selten auf die österreichische Situation umlegen.