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Fünfjährige Funktionsperiode gilt nun für alle Betriebsräte - BGBl

Neue VorschriftenArbeitsrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6544/21/2017 Heft 6544 v. 13.4.2017

BGBl I 2017/35, ausgegeben am 29. 3. 2017

Bundesgesetz, mit dem das Post-Betriebsverfassungsgesetz, das Landarbeitsgesetz 1984 und das Behinderteneinstellungsgesetz geändert werden

Mit BGBl I 2017/12 wurde im Geltungsbereich des ArbVG die Funktionsperiode für Betriebsräte auf 5 Jahre verlängert (für ab 2017 neu konstituierte Belegschaftsvertretungen) und die Bildungsfreistellung für Betriebsräte auf ein Höchstausmaß von 3 Wochen und 3 Arbeitstage ausgedehnt (siehe dazu ausführlich in ARD 6533/9/2017). Diese beiden Maßnahmen werden nun für die Betriebsräte (und Rechnungsprüfer) in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sowie für die Personalvertretung der Post und Telekom Austria übernommen.

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