BGBl I 2017/37, ausgegeben am 29. 3. 2017
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsverfassungsgesetz geändert wird
Neuregelung für Einstellungen ab Juli 2017
Die derzeitige Regelung des § 105 Abs 3b ArbVG sieht für Arbeitnehmer über 50 Jahre einen höheren Kündigungsschutz vor, wenn diese bereits beschäftigt waren bzw kommt dieser Kündigungsschutz zum Tragen, wenn über 50-Jährige mindestens zwei Jahre im Betrieb beschäftigt sind. Um die Wiedereingliederung von über 50-jährigen Arbeitnehmern zu verbessern, wurde die Bestimmung nun dahingegend geändert, dass die Sonderbestimmungen für ältere Beschäftigte nicht mehr zum Tragen kommen, wenn die Betroffenen zum Zeitpunkt ihrer Einstellung bereits älter als 50 Jahre waren.