Wr. VBO: § 42 Abs 2 Z 1
OGH 25. 11. 2016, 8 ObA 61/16b
Nach § 42 Abs 2 Z 1 der Wiener Vertragsbedienstetenordnung kann die Gemeinde einen Vertragsbediensteten, dessen Dienstverhältnis bei Ausspruch der Kündigung mindestens drei Jahre gedauert hat, kündigen, wenn er seine Dienstpflichten gröblich verletzt, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt.