VBG: § 32 Abs 4
OGH 26. 1. 2017, 9 ObA 157/16b
Nach § 32 Abs 4 Vertragsbedienstetengesetz kann der Dienstgeber das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten wegen einer Änderung des Arbeitsumfanges, der Organisation des Dienstes oder der Arbeitsbedingungen kündigen, wenn eine Weiterbeschäftigung in einer seiner Einstufung entsprechenden Verwendung im Versetzungsbereich seiner Personalstelle nicht möglich