BEinstG: § 8
VBG: § 32
Auch wenn der Behindertenausschuss der Kündigung eines Vertragsbediensteten, der dem Kreis der begünstigten Behinderten nach § 2 Abs 1 BEinstG angehört, die Zustimmung gemäß § 8 Abs 2 erster Satz BEinstG erteilt hat, haben die Arbeits- und Sozialgerichte in einem vom gekündigten Dienstnehmer eingeleiteten arbeitsgerichtlichen Kündigungsanfechtungsverfahren sowohl die materiellen als auch die formellen Voraussetzungen einer Kündigung nach § 32 VBG 1948 selbstständig zu prüfen (hier: Kündigung wegen gröblicher Dienstpflichtverletzung).