Dieser Artikel beantwortet in der Praxis aufgetretene Zweifelsfragen zur "18-Tagesteuerfrei-Aushilfe". So weisen die Autoren etwa darauf hin, dass ein geringfügig beschäftigter Student, der sich gemäß § 19a ASVG (Opting In) selbstversichert hat, nicht als "18-Tage-steuerfrei-Aushilfe" eingesetzt werden kann. Die Abgabenbefreiung könne jedoch bspw grundsätzlich dann angewandt werden, wenn eine bei einem Konzernunternehmen einzustellende "18-Tage-steuerfrei-Aushilfe" bereits im Schwesternkonzernunternehmen vollversichert erwerbstätig ist. Dies gelte allerdings dann nicht, wenn innerhalb des Konzerns ein "Aushilfskraft-Karussell" eingerichtet wird, dessen Sinn lediglich darin liegt, Personalnebenkosten zu sparen. Die Autoren vertreten außerdem die Ansicht, dass eine im EU-Ausland pflichtversicherte Person als "18-Tagesteuerfrei-Aushilfe" eingestellt werden kann. Wertvolle Praxishilfen bietet der Beiträg durch eine Kalenderjahres-Übersicht (2017, 2018) über die Abgabenbefreiungen sowie einem Mustertext für den Einstellungsbogen, der der Bestätigung dienen soll, dass die dienstnehmerseitigen Voraussetzungen dafür vorliegen, dass gemäß § 3 Abs 1 Z 11a EStG der Dienstnehmer als "18-Tage-steuerfrei-Aushilfe" abgerechnet werden kann.