Das einem Arbeitnehmer zustehende Entgelt setzt sich häufig aus Zeitlohn, leistungs- und erfolgsbezogenen Bestandteilen, Zulagen und Zuschlägen sowie Entgelt für Mehr- und Überstundenleistungen zusammen. Der Beitrag behandelt Problemstellungen im Zusammenhang mit diesen variablen Entgeltbestandteilen, die sich etwa dann ergeben, wenn die Arbeitsleistung aufgrund von Urlaub oder Krankheit entfällt, im Falle einer Elternteilzeit die Arbeitszeit reduziert wird oder die Beendigung des Arbeitsverhältnisses während des laufenden Jahres eintritt, für das eine Jahresprämie gebührt. Hinsichtlich der Höhe des Urlaubsentgelts oder der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall werde bei variablem Entgelt einerseits auf den fiktiven Arbeitsverlauf, andererseits auf einen Durchschnittszeitraum vor dem Urlaubsantritt bzw dem Eintritt der Arbeitsverhinderung abgestellt, so die Autorin. An schwangere und stillende Mütter, die einem Beschäftigungsverbot unterliegen, seien variable Entgelte gemäß § 14 MSchG weiter zu leisten, nicht jedoch Überstundenentgelte, Überstundenpauschalen und jene Teile von All-in-Vereinbarungen, die sich auf Mehr- und Überstundenleistungen beziehen. Dieselben Überlegungen gelten auch für die Elternteilzeit. Im Fall der ab 1. 7. 2017 möglichen Inanspruchnahme einer Wiedereingliederungsteilzeit ruhen - ebenso wie bei der Elternteilzeit - die Überstundenpauschalen und die entsprechenden Überstundenentgelte. Diese seien jedoch in die Bemessungsgrundlage des Wiedereingliederungsgeldes miteinzubeziehen.