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Gerhartl, Erbringung von Arbeitsleistungen im weiteren Sinn, ASoK 2017, 21

ArtikelrundschauArbeitsrechtBearbeiterin: Bettina SabaraARD 6542/24/2017 Heft 6542 v. 30.3.2017

Der Beitrag behandelt Problemstellungen im Zusammenhang mit der Erbringung von Arbeitsleistungen im weiteren Sinn und bietet Lösungsansätze zu zahlreichen Fragestellungen an. Unter Arbeitsleistungen im weiteren Sinn werden Tätigkeiten verstanden, die anderen Zwecken als der Erbringung der originär geschuldeten Arbeitsleistung dienen, wie etwa die Teilnahme an Besprechungen und Tagungen, der Besuch von Veranstaltungen oder die Absolvierung von Maßnahmen zur Festigung der Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit (wie zB Weiterbildungsmaßnahmen, Coaching, Supervision). Gerhartl weist darauf hin, dass der Arbeitnehmer in der Regel zur Teilnahme an einer Arbeitsleistung im weiteren Sinn verpflichtet ist, wenn ihm der Arbeitgeber eine entsprechende Weisung erteilt. Damit im Zusammenhang stehende Kosten muss mangels einer abweichenden Vereinbarung der Arbeitgeber tragen. Zu betonen ist ua außerdem, dass Arbeitsleistungen im weiteren Sinn mangels einer abweichenden Vereinbarung zur Arbeitszeit zählen und daher daraus auch zeitliche Mehrleistungen (Überstunden, Mehrarbeit) resultieren können. Schließlich weist der Autor noch darauf hin, dass das AVRAG bestimmte Arbeitsleistungen im weiteren Sinn vom Entsendebegriff ausnimmt.

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