EStG § 34 Abs 6
BFG 1. 9. 2016, RV/7104527/2015
Leistet der Vater tatsächliche Zahlungen iHv € 5.160,- an seine volljährige Tochter, die zu 60 % behindert und voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig ist, und dienen diese Zahlungen tatsächlich und ausschließlich der Bestreitung der aus der Behinderung der Tochter erwachsenden Mehraufwendungen, sind diese Zahlungen beim Vater als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, auch wenn nicht der Vater selbst, sondern eine andere Person (etwa das Kind oder - wie hier - die Kindesmutter) die erhöhte Familienbeihilfe bezieht. Die Unterhaltsaufwendungen für das nicht haushaltszugehörige Kind sind daher nicht bloß mit dem Unterhaltsabsetzbetrag anzuerkennen.