GSVG: § 4 Abs 1 Z 7
VwGH 2. 5. 2016, Ra 2015/08/0174
Gemäß § 4 Abs 1 Z 7 GSVG sind von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung auf Antrag Personen gemäß § 2 Abs 1 Z 1 GSVG ausgenommen, die glaubhaft machen, dass ihre Umsätze aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten die Umsatzgrenze des § 6 Abs 1 Z 27 UStG und ihre Einkünfte aus dieser Tätigkeit jährlich das 12fache des Betrages nach § 25 Abs 4 GSVG nicht übersteigen. Treffen diese Voraussetzungen nach Ablauf des Kalenderjahres, für das sie glaubhaft gemacht wurden, tatsächlich nicht zu, ist der Wegfall der Ausnahme von der Pflichtversicherung im Nachhinein festzustellen.