GSVG: § 40
VwGH 24. 11. 2016, Ra 2015/08/0194
Gemäß § 40 Abs 1 GSVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen nach dem GSVG in der Regel binnen drei (unter bestimmten Umständen fünf) Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Voraussetzung für die Verjährung ist daher, dass die Fälligkeit der Beiträge eingetreten ist.