EO: § 293 Abs 3
OLG Wien 25. 10. 2016, 10 Ra 36/16m (ao Revision zurückgewiesen durch OGH 8 ObA 74/16i)
Gemäß § 293 Abs 3 EO ist die Aufrechnung gegen den der Exekution entzogenen Teil der Forderung, abgesehen von den Fällen, wo nach bereits bestehenden Vorschriften Abzüge ohne Beschränkung auf den der Exekution unterliegenden Teil gestattet sind, nur zulässig zur