ABGB: § 328, § 1431
Wurden einem Dienstnehmer vom Dienstgeber im Anschluss an das Ende des Dienstverhältnisses irrtümlich rund € 6.800,- netto überwiesen, muss er den Betrag
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ABGB: § 328, § 1431
Wurden einem Dienstnehmer vom Dienstgeber im Anschluss an das Ende des Dienstverhältnisses irrtümlich rund € 6.800,- netto überwiesen, muss er den Betrag
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