AZG: § 19e Abs 2
OLG Wien 23. 8. 2016, 7 Ra 32/16a
Das Dienstverhältnis der teilzeitbeschäftigten Klägerin endete durch berechtigte Entlassung aufgrund von Vertrauensunwürdigkeit. Im Zuge des Verfahrens wurde festgestellt, dass bei Beendigung des Dienstverhältnisses noch ein offenes Zeitguthaben bestand. Strittig war ua die Höhe des Zuschlags.