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Schrank, Kollektivvertragliches Mindestentgelt: Lohndumping-Risiken bei leitenden Angestellten? ZAS 2016/51, 300

ArtikelrundschauArbeitsrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6540/18/2017 Heft 6540 v. 16.3.2017

Viele Kollektivverträge ziehen leitende Angestellte, die vom gesetzlichen Arbeitszeitrecht ausgenommen sind, und sogar Geschäftsführer juristischer Personen in ihren Geltungsbereich ein. Das hat Auswirkungen beim Lohndumping, da dieser Straftatbestand auf jedes kollektivvertragliche Entgelt abstellt. Nach Ansicht Schranks ist die persönliche weitgehende Arbeitgeberstellung von angestellten Geschäftsführern so stark und ihre Angestelltenstellung so atypisch, dass sie Arbeitnehmer weder iS des AKG noch des Kollektivvertragsrechts sind. Ihre Arbeitszeit und ihr Entgelt sei privatautonom zu vereinbaren, weshalb sie das Lohndumpingverbot mangels kollektivvertraglich-normativen Mindestentgelts von vornherein nicht erfassen könne. Sonstige leitende Angestellte, die von den Arbeitszeitgesetzen ausgenommen sind, könnten zwar grundsätzlich in den Geltungsbereich von KV einbezogen werden, nicht jedoch hinsichtlich von Arbeitszeitregelungen. Dies erstreckte sich infolge des real und rechtlich untrennbaren Zusammenhangs auch auf arbeitszeitbezogen differenzierende Entgeltnormen des KV (zB Überstundenzuschläge). Anwendbar bleiben aber die kollektivvertraglichen Normalarbeitszeitgehälter (umgerechnet auf die jahresdurchschnittliche Gesamtarbeitszeit) als Mindestentlohnungsmaßstab. Monatliche Saldoaufzeichnungen oder glaubwürdige anerkannte Schätzungen werden bei ihnen zur Ermittlung des kollektivvertraglichen Mindestentgelts auch unter Lohndumpingaspekten genügen.

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