Der Autor beschäftigt sich ua mit der Frage, ob im Falle eines Betriebsübergangs der neue Betriebsinhaber die Ansprüche aus einem nachvertraglichen Konkurrenzverbot erwirbt. Aus seiner Sicht erscheint eine analoge Anwendung des § 3 Abs 1 AVRAG - zumindest bei einer Gesamtveräußerung durch den Betriebsveräußerer und gleicher Betriebszweckverfolgung durch den Erwerber - geboten. Hier fehle das berechtigte Interesse des Veräußerers, weswegen dessen Berechtigung aus der Konkurrenzklausel wegfällt und der Betriebserwerber in dessen Konkurrenzklauselverhältnis eintreten solle. Der Umfang des Konkurrenzverbots orientiere sich dabei am Vertragsinhalt zum Veräußerer und den jeweiligen Umständen der Eingliederung in den veräußerten Betrieb. Bei Integration eines abgespaltenen oder des ganzen Betriebs(teils) in den Erwerberbetrieb erfolge aber keine (automatische) Anpassung an einen neuen Unternehmens- bzw Betriebszweck und -umfang. Liege gar kein Interesse des alten oder neuen Klauselberechtigten an deren Einhaltung vor, sei diese laut Ludvik unverbindlich.