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Brameshuber, Elternteilzeit oder Versetzung - eine Kontravalenz des Arbeitsrechts? ASoK 2016, 404

ArtikelrundschauArbeitsrechtBearbeiterin: Bettina SabaraARD 6536/20/2017 Heft 6536 v. 16.2.2017

Möchte eine Arbeitnehmerin Elternteilzeit in Anspruch nehmen, steht der Arbeitgeber häufig vor dem Problem, wie die Arbeitnehmerin künftig eingesetzt werden soll. Die Autorin zeigt auf, dass die Frage des Zusammenspieles zwischen dem Anspruch der Arbeitnehmerin auf den gleichen bzw gleichwertigen Arbeitsplatz und einem allfälligen Versetzungsschutz sowohl der Elternteilzeit begehrenden Arbeitnehmerin als auch der anderen Mitarbeiter, weitgehend ungelöst ist. Noch dazu könne das Gericht im Elternteilzeitverfahren nach hA nicht über Fragen betreffend den Inhalt des Arbeitsvertrages entscheiden, so die Autorin. Brameshuber zeigt auf, dass künftig allfällige arbeitgeberseitige Änderungs- und Versetzungsangebote auch bei der Interessenabwägung des Elternteilzeitverfahrens berücksichtigt werden sollten. Bei der Interessenabwägung nach § 15k Abs 3 MSchG sollte auch berücksichtigt werden, wenn es offensichtlich ist, dass ein Gericht einer späteren verschlechternden Versetzung die gerichtliche Zustimmung nach § 101 ArbVG erteilen würde. Eine Vertragsänderung könne jedoch de lege lata nicht Gegenstand des Elternteilzeitverfahrens sein. Brameshuber regt an, de lege ferenda eine Klagemöglichkeit des Arbeitgebers im Elternteilzeitverfahren auf Beibehaltung der bisherigen Arbeitszeit bei Überwiegen der betrieblichen Interessen anzudenken, jedoch eingeschränkt auf jene Fälle, in denen der Arbeitnehmerin zuvor schon eine "ähnliche" Alternativbeschäftigung angeboten, aber keine Einigung erzielt wurde.

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