Das OLG Wien hat entschieden, dass die Bestimmung des § 7 Abs 3 ARG, die Protestanten am Karfreitag einen zusätzlichen Feiertag gewährt, eine unmittelbare Diskriminierung von Angehörigen anderer religiöser Bekenntnisse bzw Konfessionsloser aufgrund der Religion darstellt und daher gegen das unionsrechtliche Antidiskriminierungsrecht verstößt (vgl OLG Wien 29. 3. 2016, 9 Ra 23/16t, ARD 6502/8/2016). Mazal nimmt die Diskussion um die "Karfreitagsproblematik" zum Anlass, die Beurteilung von Gleichheit und Sachlichkeit einer logischen und systematischen Analyse zu unterziehen. Ausgehend von dem Umstand, dass es in der Überprüfung der sachlichen Rechtfertigung ein personenbezogenes und ein sachbezogenes Beurteilungsmoment gibt, erweist sich nach Ansicht Mazals der vom OLG Wien gewählte Zugang zur Gleichheitsfrage als problematisch und wäre das "Karfreitagsproblem" anders zu lösen gewesen. Die Zuerkennung des Karfreitages als arbeitsfreien Tag für Protestanten sei keine Diskriminierung Nichtglaubender, sondern könne als positive Maßnahme zugunsten einer Gruppe Glaubender qualifiziert werden, deren religiöse Bedürfnisse im Vergleich mit anderen Glaubenden durch die allgemeine Feiertagsregelung nicht ausreichend berücksichtigt sind. Es bleibe abzuwarten, welche Richtung der OGH einschlagen werde und ob er den EuGH involvieren werde.