Die Autorin geht der Frage nach, ob die von Arbeitnehmern bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen (insbesondere bei sportlichen Betätigungen auf Betriebsausflügen) erlittenen Verletzungen sv-rechtlich als Folgen eines Arbeitsunfalls zu bewerten sind und Ansprüche der Versicherten gegenüber der gesetzlichen Unfallversicherung begründen. Ob Unfallversicherungsschutz besteht, richtet sich nach der Generalklausel zum Arbeitsunfall in § 175 Abs 1 ASVG. Demnach müsse ein örtlicher, zeitlicher und ursächlicher Zusammenhang des Unfalls mit dem Arbeitsverhältnis bestehen, was wiederum voraussetze, dass die Teilnahme an der Veranstaltung Ausfluss der Ausübung der Erwerbstätigkeit ist. Dies werde regelmäßig bejaht, wenn die Veranstaltung der Förderung der Betriebsverbundenheit zwischen Arbeitgeber und Belegschaft sowie den Arbeitnehmern untereinander diene, so Eichinger. Im Fall sportlicher Betätigungen werde bei Sport mit Wettkampfcharakter (etwa betriebliches Fußballturnier) das Vorliegen einer unter Unfallversicherungsschutz stehenden betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung verneint, während bei Abenteuer-, Risiko- und Randsportarten (zB Canyoning, Paragleiten udgl) die Rechtsprechung nicht generell den Unfallversicherungsschutz verneine. Es sei auf die grundsätzliche Eignung der Sportart zur Förderung der Betriebsverbundenheit und auf die konkreten Einzelfallumstände abzustellen. Eichinger hält de lege ferenda die Einführung eines gesetzlichen Sondertatbestands für Arbeitsunfälle auf betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen für überlegenswert. Weiters könnten fundierte ergänzende Erläuterungen in den Gesetzesmaterialien bestehende Auslegungsprobleme verringern und zur Steigerung der Rechtssicherheit beitragen.